2002 Der € in der MWST Abrechnung

Der Euro in der Mwst-Abrechnung

Zum Thema Mehrwertsteuer und Fremdwährungen wird Mitte Februar wird das Merkblatt 21 (Formular 610.545-21 / d) in gedruckter Form erhältlich sein.

von Sikander von Bhicknapahari

Das Mehrwertsteuer-Amt rechnet damit, dass mit der Einführung des Euros auch in der Schweiz zunehmend eine Rechnungsstellung auf Euro-Basis erfolgen wird.

Dem Konsumenten gegenüber muss der tatsächlich zu bezahlende Preis in SFR bekannt gegeben werden, dies verlangt die Preisbekanntgabe-Verordnung. Einen Preis nur in Fremdwährung anzugeben ist nicht erlaubt, jedoch ist eine ergänzende Fremdwährung neben der SFR Angabe möglich. Da in Zukunft auch innerhalb der Schweiz Firmen untereinander mit Euro abrechnen werden, oder z.B. Hotels ihre Preise auf Basis von Euro berechnen, wird im obengenannten Merkblatt im Detail dargelegt, wann ein SFR als SFR gilt, wann hingegen für die Mwst-Berechnung eine Umrechnung von € in SFR erfolgen muss.

Damit klar ist, wann die Mwst auf Basis des SFR-, wann aber auf Basis des €-Betrages berechnet werden soll, werden die möglichen Varianten in zwei Gruppen aufgeteilt:

-          Belege in Landeswährung
und

-          Belege in Fremdwährung.

Belege in Landeswährung

Als Beleg (Rechnung, Quittung, Kassastreifen etc.) in Landeswährung gilt, wenn die einzelnen Leistungen in SFR aufgeführt und zusätzlich am Schluss noch das Total in € umgerechnet wird.

Ebenfalls als Beleg in Landeswährung gilt, wenn alle Leistungen in zwei Kolonnen parallel in SFR und in € aufgelistet werden.

Bei Belegen, die unter das Kriterium Landeswährung fallen, gilt der SFR Betrag für die Mwst-Abrechnung als massgebend. Dabei spielt es keine Rolle, in welcher Währung der Kunde bezahlt und in welcher Währung das Retourgeld zurück gegeben wird. Kursdifferenzen fallen nicht unter die Mwst-Pflicht.

Belege in Fremdwährung

Als Beleg in Fremdwährung gilt eine Verrechnung in €, bei der das Rechnungstotal in € am Schluss noch in SFR umgerechnet wurde.

Bei einem solchen Beleg ist für die Mwst-Abrechnung eine spezielle Umrechnung des €-Betrages in SFR notwendig. Der auf der Rechnung angegebene SFR-Betrag entspricht unter Umständen nicht dem schlussendlich steuerbaren SFR Betrag.

Zwei Varianten zur Umrechnung des € auf den amtlichen SFR Umsatz stehen zur Auswahl:

Entweder
- es wird der €-Betrag anhand eines Monatsdurchschnittkurses in SFR umgerechnet,

 oder
- der €-Betrag wird zum Devisen-Tageskurs (Verkauf) umgerechnet.

Bei Abrechnung nach vereinbartem Entgelt gilt der Monatsdurchschnittkurs zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung bzw. der Devisen-Tageskurs am Tage der Rechnungsstellung.

Bei Abrechnung nach vereinnahmten Entgelt gilt der Monatsdurchschnittkurs zum Zeitpunkt des Zahlungseingangs bzw. der Devisen-Tageskurs am Tage des Zahlungseingangs.

Der Monatsdurchschnittskurs wird jeweils am 25. des Vormonats festgelegt und gilt für den folgenden Monat. Er kann via Internet unter http://www.estv.admin.ch/data/mwst/index.htm abgerufen werden. (Bei Fremdwährungen auf Übersicht oder auf Suche anklicken). Auch der Tageskurs kann unter dieser Internetadresse abgerufen werden.

Andere Umrechnungskurse, z.B. solche die zwischen Rechnungssteller und Kunde vereinbart bzw. vom Rechnungssteller selbst als Berechnungsgrundlage vorgegeben wurden, haben keine Gültigkeit für die Mwst-Abrechnung.

Es muss jeweils zu Beginn eines Geschäftsjahres oder Kalenderjahres festgelegt werden, ob zum Monatsdurchschnittskurs oder zum Tageskurs abgerechnet wird. Die einmal festgelegte Variante muss danach während mindestens eines Jahres angewendet werden.

Selbst wenn ein als Fremdwährungsbeleg eingestufter Beleg in SFR bezahlt wird, muss trotzdem bei der Mehrwertsteuer der Umsatz gemäss Umrechnungsschema abgerechnet werden. Das heisst, dass unter Umständen mehr SFR als Umsatz abgerechnet werden müssen als man tatsächlich erhalten hat (oder je nach Konstellation auch weniger). Freude herrscht.

Für die Vorsteuerabrechnung gilt das gleiche Umrechnungs-Verfahren, jedoch umgekehrt. Noch mehr Freude herrscht.

Erfolgen später Rücksendungen, Preisnachlässe und ähnliches im Zusammenhang mit einer Rechnung, so sind die dann gültigen Umrechnungskurse anzuwenden. Viel mehr Freude herrscht.

Bei Buchhaltungs-Systemen, die die Fremdwährung zum Kurs der ersten Buchung eines bestimmten Beleges hinterlegen, darf auch dieser ursprüngliche Kurs verwendet werden.

Wer gleich die ganze Buchhaltung in € führt und jeweils nur die vorgeschriebenen Abschlussunterlagen in SFR erstellt, schaffe sich ein gutes Computersystem an und erstelle viele viele Journale... die ultimative Freude herrscht.

Wer beim lesen dieser Zeilen den Januar bereits verbucht hat, der wird sich die Haare raufen. Wem diese Beschreibung zu einfach ist, der möge neben diesem neuen Formular in der Mwst-Wegleitung Seite 47 bei Ziffer 208 (und folgende) im Detail nachlesen. Es ist wirklich so, ich hab's nicht erfunden...